Kabelfernsehen Bedingungen download
K A B E L F E R N S E H E N
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSORGUNG MIT RUNDFUNK UND FERNSEHPROGRAMMEN IN DEN ORTSGEMEINSCHAFTANTENNENANLAGEN
ALBERNDORF – ALTENBERG – KEFERMARKT – NEUMARKT
 

1. Errichtung:
1.1 Die Firma IT Just KEG mit Sitz in 4292 KEFERMARKT Oberer Markt 29, künftig Installationsfirma genannt, errichtet, betreibt und wartet als Eigentümer die Kabelfernsehanlagen und leitet den Teilnehmern gegen Entrichtung der im Tarifblatt angeführten Tarife Fernseh und Hörfunkprogramme zu.
1.2 Die Kabelfernsehanlage wurde nach dem jeweils neuesten Stand der Technik errichtet und ermöglicht die Übermittlung von UKW-Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Digitalpaketen mit Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Datenübertragungen.


2. Programm:
2.1 Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern die jeweils im Kanalblatt angegebenen Fernseh- und Hörfunkprogramme (Programmpaket) zugeleitet. Es ist die erklärte Geschäftsabsicht der Installationsfirma im Rahmen der vertraglichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten den Teilnehmern ein möglichst umfassendes Programmangebot zur Verfügung zu stellen.
2.2 Das jeweilige Programmpaket, das nur als Ganzes bezogen werden kann, ist aus dem letztgültigem Tarifblatt ersichtlich. Dieses bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil.
2.3 Änderungen des Programmpaketes und der Tarife werden gesondert durch unseren Informationskanal bekanntgegeben und haben auch für bestehende Anschlüsse Wirksamkeit.
2.4 Wenn die technische Entwicklung es ermöglicht, neue zusätzliche Programme in das Kabelnetz Einzuspeisen wird die Installationsfirma dies nach Möglichkeit durchführen und die Kosten über die Monatsgebühr gemäß Punkt 4.3. verrechnen.


3. Anschluß:

3.1 Die Installationsfirma ist bemüht, im vorgesehenen Versorgungsgebiet jeden Interessenten an die Anlage anzuschließen soweit das nicht aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Es ist vorgesehen, daß zunächst der Ortskern installiert wird und der Anschluß der umliegenden Siedlungen nach den vorliegenden Anmeldungen erfolgt.
3.2 Der Anschluß des Teilnehmers wird von der Installationsfirma oder deren Beauftragte zu den im Tarifblatt bekanntgegebenen Bedingungen bis zum
Signalübergabepunkt hergestellt. Er verbleibt im Eigentum der Installations-firma und ist an die Anschlußadresse gebunden. Ein Rechtsanspruch des Teilnehmers auf Erweiterung der Anlage in einer bestimmten Weise besteht nicht.
3.3 Der Anschluß erfolgt aus Kostengründen in der Regel in gleicher Art wie jener der anderen Versorgungsunternehmen, hat die Post oder ESG ein Gebiet mit Freileitung versorgt, wird das Kabelfernsehen ebenfalls nur mit Freileitung wirtschaftlich verlegt werden können.
Die Mehrkosten die durch eine vom Teilnehmer gewünschte und von dieser Norm abweichende Aufschließungsart entstehen, sind zusätzlich zur Anschluß-gebühr zu bezahlen, bei Teilnehmer-Gruppen werden die Mehrkosten gleichmäßig auf alle Teilnehmer aufgeteilt.
3.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Teilnehmeranschlusses, da dieser aus Kostengründen nur bei genügend Anmeldungen an dieselbe Kabel- strecke gemacht werden kann.
3.5 Der Teilnehmer gestattet der Installationsfirma, deren Mitarbeitern und einer etwa mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Firma, kostenlos und unverwiderruflich auf seinen Grundstücken und Gebäuden die zum Betrieb der Anlage notwendigen Bauteile zu installieren und zu betreiben. Dies gilt auch für die Anlagenteile, die nicht zum Betrieb seines eigenen Anschlusses notwendig sind. Für den Fall der Kündigung bzw. Auflösung des Teilnehmeranschlusses erteilt der Teilnehmer schon jetzt seine Zustimmung daß auch weiterhin die Leitungen durch seine Grundstücke bzw. Gebäude geführt und Anschlußteile dort untergebracht werden dürfen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Genehmigungen auch seinen Rechtsnachfolgern zur Bedingung zu machen und erklärt die Installationsfirma hiefür vollkommen Schad- und Klaglos zu halten. Die Herstellung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt durch die Installations-firma bzw. deren Beauftragte. Wer unberechtigt der Antennenanlage Energie zum Zwecke der Nutzung für sich oder andere entnimmt, macht sich des Energiediebstahles schuldig und kann strafrechtlich verfolgt werden.
3.6 Die Installation vom vereinbarten Übergabepunkt bis zur Teilnehmersteckdose ist nicht im Anschlußpreis enthalten und wird von der Installationsfirma oder vom Teilnehmer beauftragten Fachpersonal durchgeführt und getrennt ver-rechnet. Allgegenwärtige Richtlinien zur Installation des Teilnehmer-anschlusses müssen eingehalten werden. Werden ab vereinbarten Übergabepunkt durch gemeinsame Bauteile und Leitungen über die sogenannte „Hausinstallation“ mehrere Teilnehmer versorgt, werden die Errichtungskosten für diese Hausinstallation auf alle Teilnehmer gleichmäßig aufgeteilt. Die Kosten für die Erhaltung der Wohnungsinstallation trägt der jeweilige Teilnehmer alleine. Sollte ein Teilnehmer seinen Anschluß abmelden, verzichtet er auf die an der gemeinsam genutzten Hausinstallation erworbenen Rechte.

4. Anschlußkostenbeitrag und Gebühren:
4.1 Der Beitrag für die Anschlußkosten und die Gebühren für die Leistungen der Installationsfirma ergeben sich aus dem Tarifblatt und dem Anschlußvertrag. Dies bezieht sich auch auf Abgaben und Kosten die die Installationsfirma für den Teilnehmer weiterleitet.
4.2 Für die Erhöhung der Gebühren sind im Sinne des Paragraphen 6 Abs.1,Ziff.5 des Konsumentenschutzgesetzes BGBL. 140/1979 nachstehend Umstände maßgebend: Erhöhung von Urheberechtsgebühren, Erhöhung von offentlichen Abgaben, Erhöhung von Beträgen an die Post und Telegrafendirektion, sowie Mehrkosten aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung. Die hiefür zu bezahlenden Beträge können von der Installationsfirma an die Teilnehmer Weiterverrechnet werden, sie unterliegen nicht der Wertsicherung (Indexanpassung).
4.3 Gebührenerhöhungen sind ferner bei Erweiterung des Programmpaketes (Punkt 2.2.) zulässig. Für die der Installationsfirma durch die Programmerweiterung entstehen zusätzliche Kosten (Technik, zusätzlicher Energieverbrauch, Wartungsaufwand und dergleichen) erhöht sich die Monatsgebühr. Erhöhungen und Senkungen der Gebühren werden schriftlich oder im Infokanal dem Kunden mitgeteilt.
4.4 Sollte die Anlage aus Gründen, die nicht beim Teilnehmer liegen, bei den Zentraleinrichtungen länger als acht Tage, im Kabelnetz länger als vier Tage ausfallen, so werden ab dem ersten Tag nach Anzeige des Ausfalles bis zur Wiederinbetriebnahme die anteiligen Monatsgebühren dem Teilnehmer gutgeschrieben.
4.5 Störungen im Sinne des Punktes 5.2 berechtigen den Teilnehmer weder zur Zahlungseinstellung noch zur Zahlungsminderung.


5. Betrieb und Wartung:
5.1 Betrieb und Wartung der Anlage bis zum Hausübergabepunkt obliegen der Installationsfirma. Der Teilnehmer hat im Bedarfsfall den Beauftragten der Installationsfirma Zutritt zur Anlage und des Anschlusses zu ermöglichen.
5.2 Die Installationsfirma behebt Störungen an der Anlage jeweils nach Meldung innerhalb der normalen Geschäftsstunden. Von der Installationsfirma nicht behoben werden Störungen, die durch (von außen kommenden) Funkstörungen, Funkenstörungen, durch Netzausfall des Elektroversorgungs-unternehmens oder allfällige nicht vorhersehbare ungünstige Veränderungen der Empfangsverhältnisse hervorgerufen werden. Dies gilt vor allem für die ausländischen Programme die Terrestrisch oder über Satelliten empfangen werden wenn die Installationsfirma diese Programmzubringung nicht beeinflussen kann.
5.3 Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sowie die restlichen, durch die Anschlußgebühr nicht voll gedeckten Errichtungskosten, sind durch die Monatsgebühren abgegolten. Der oder die Teilnehmer hat (haben) jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung in der Anlage der Installationsfirma dann gesondert zu bezahlen, wenn diese durch fehlerhafte Geräte in seinem Wohnungsbereich, von ihm selbst oder durch dritte, für dir er einzustehen hat (Kinder oder Erfüllungsgehilfen), verursacht wird. Störungen in seinem Wohnungsbereich, die durch Mängel am Gerät, schadhaftes Empfängeranschlußkabel, defekte Steckdosen sowie sonstige schadhafte Wohnungsleitungen entstehen sind ebenfalls auf Kosten des Teilnehmers zu beheben. Kosten für Reparaturen die an der Hausinstallation Aufgrund natürlicher Alterung (Abnutzung) notwendig werden, trägt der Teilnehmer.


6. Eingriffe in die Anlage:
6.1 Eingriffe in die Anlage (wie z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernen von Anschlüssen, Störungsbehebung, Wartung) außerhalb des Hausübergabe-punktes, dürfen nur von der Installationsfirma oder deren Beauftragten vorgenommen werden. Die Installationsfirma haftet nicht für Schäden und Störungen, die sich durch Eingriffe in die Anlage seitens Dritter ergeben.
6.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, unbefugte eingriffe Dritter, soweit im dies möglich ist, abzuwehren, jedenfalls aber nach Kenntnis diese der Installations-firma unverzüglich zu melden. Unbefugte Programmentnahmen werden als Energiediebstahl strafrechtlich verfolgt.


7. Dauer und Beendigung des Anschlußvertrages:
7.1 Dauer: Der Anschlußvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Auflösung der Anlage.
7.2 Kündigung: Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Errichtung des Kabelfernsehnetzes mit erheblichen Aufwendungen der Installationsfirma verbunden ist, die durch die Anschlußkostenbeiträge nicht abgegolten sind, ist eine Kündigung des Anschlusses durch den Teilnehmer frühestens 36 Monate nach Herstellung des Anschlusses möglich. Ausgenommen von der Bindefrist sind vorzeitige Kündigung wegen Aufgabe der Wohnung oder Verkauf des Hauses. Die Kündigung kann zum Ende eines jeden folgenden Kalendervierteljahres, jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Kündigung schriftlich mitzuteilen und hat der Installationsfirma die Möglichkeit zu geben, den Anschluß abzubauen. In diesem Fall bekommt der Teilnehmer die nicht genützten Monatsgebühren rückvergütet, nicht aber Teile des Anschlußkostenbeitrages. Andernfalls läuft die Zahlungspflicht für den Teilnehmer weiter, auch wenn er den Anschluß selbst nicht nützt und er haftet auch für alle Kosten durch sein Versäumnis entstehen.
7.3 Die Installationsfirma kann unter Einhaltung der gleichen Fristen den Anschlußvertrag kündigen. Kündigt jedoch die Installationsfirma vor Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung des betreffenden Anschlusses, so erhält der Teilnehmer neben den allenfalls vorausbezahlten Monatsgebühren auch noch einen aliquoten Jahresanteil des Anschlußkostenbeitrages auf der Basis einer fünfjährigen Laufzeit zurück.
7.4 Auflösung: Die Vertragspartner können den Vertrag jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen auflösen
7.4.1 Wichtige Gründe die die Installationsfirma zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen sind:a) wenn der Teilnehmer mit seiner fälligen Zahlung trotz fruchtlosen Verstreichens einer von der Installationsfirma gesetzten Nachfrist die mindesten ein Monat betragen muß, in Verzug ist;b) wenn der Installationsfirma der Weiterbetrieb der Anlage oder Anlagenteile unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist;c) wenn die Anlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe des Teilnehmers oder Dritter (z.B. Behörde, Gemeindeamt, Hauseigentümer) ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muß;d) bei Tod eines Teilnehmer, sofern nicht die Übertragung nach Punkt 9.2. begehrt wird. In diesen Fällen haben die Teilnehmer bzw. seine Rechtsnachfolger kein Recht auf Rückvergütung des anteiligen Anschlußkostenbeitrages.
7.4.2 Wichtige Gründe die den Teilnehmer zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen, sind: a) wenn die vertragsgegenständliche Kabelfernsehanlage den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Postvorschriften nicht entspricht; b) wenn über das Vermögen der Installationsfirma das Konkursverfahren eröffnet wird; c) Im Falle der berechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung nach 7.4.2.a und b ist dem Teilnehmer der Anschlußkostenbeitrag aliquot auf der Basis einer fünfjährigen Laufzeit rückzuvergüten.


8. Abschaltung des Anschlusses:
8.1 Die Installationsfirma ist berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrages unter nachträglicher Verständigung des Teilnehmers den Anschluß abzuschalten, wenn der Teilnehmer: a) mit der Zahlung trotz Setzung der im Punkt 7.4.1.a) vereinbarten Nachricht im Verzug ist; b) die Anlage mißbräuchlich verwendet oder trotz Abmahnung Störungen verursacht oder durch Dritte zuläßt.
8.2 Bei bloßen Abschaltungen gemäß Punkt 8.1. läuft der Vertrag und die unverminderte Zahlungspflicht des Teilnehmers weiter, diese erlischt nur bei ordnungsgemäßer Aufkündigung des Vertrages.


9. Übertragung des Anschlußes:
9.1. Geht die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluß befindet auf eine andere Person über, so kann diese solange der Anschluß noch nicht entfernt wurde, in den bisherigen Anschlußvertrag durch Abgabe einer Eintrittserklärung und Zahlung der Ummeldegebühr laut Tarifblatt eintreten. In diesem Fall hat der Nachfolger dem bisherigen Teilnehmer den Anschlußkostenbeitrag aliquot einer fünfjährigen Vertragslaufzeit zu ersetzen, soferne nicht Vereinbarungen mit dem Hauseigentümer oder dem Vermieter entgegenstehen.
9.2. Die Zahlung der Ummeldegebühr entfällt für Nachfolger im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht nach Scheidung, Todesfall oder Übergabe der Räumlichkeiten an eine zum selben Haushalt gehörende Person. Diese kann innerhalb eines Monats, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Übergabe mit allen Rechten und Pflichten, durch die Abgabe einer schriftlichen Eintritts-erklärung den Anschluß übernehmen. Der eintretende Teilnehmer haftet jedoch für allfällige bis zur Übernahme entstandenen Kosten, aber auch für alle jene die durch eine versäumte Eintrittserklärung entstehen können. Dasselbe gilt auch für den Fall der Namensänderung des Teilnehmers.


10. Übersiedlung in eine andere Wohnung unserer KTV-Anlage: Erhält ein Teilnehmer nach Aufgabe seiner Wohnung keine Nachfolger, der seinen Anschluß übernimmt dann wird ihm von der Anschlußgebühr für die Errichtung eines Anschlusses an die Kabelfernsehanlage in der neuen Wohnung jener Betrag gutgeschrieben, den er als Ablöse auf Basis einer fünfjährigen Laufzeit für den Anschluß in der alten Wohnung hätte bekommen können. Zumindest jedoch ein Fünftel der seinerzeit bezahlten Anschluß-gebühr. Das gilt jedoch nur dann wenn mit dem Wohnungs- bzw. Hauseigentümer nichts anderes vereinbart ist und wenn der Teilnehmer die vollen Kosten gemäß dem Tarifblatt für die Errichtung des ersten Anschlusses bezahlt hat, und der Teilnehmer der Installationsfirma rechtzeitig die Möglichkeit gibt, den Anschluß in seiner alten Wohnung zu entfernen.


11. Stillegung oder teilweise Nutzung des Anschlusses: Sollte ein Teilnehmer seinen Anschluß mehrere Jahre nicht nützen, kann er diesen „stillegen“ lassen, in diesem Fall ruht die Zahlungsverpflichtung für die laufende Gebühr. Bei Wiedereinschaltung zahlt der Teilnehmer neben den tatsächlichen kosten für Ab- und Wiedereinschaltung pro angefangenem Kalenderjahr der Stillegung ein Zehntel der zum Zeitpunkt der Wiedereinschaltung gültigen Anschlußgebühr.


12. Spätere oder teilweise Nutzung des Anschlusses: Wird im Zuge der Errichtung eines Objektes vom Bauherrn die Anschlußgebühr für eine Wohnung bezahlt und wird vom Wohnungsbesitzer aber der Kabel-TV Anschluß erst zu einem späteren Zeitpunkt genutzt, dann zahlt dieser Teilnehmer analog die Kosten nach Punkt 11.. Wünscht der Wohnungsinhaber jedoch nur die zwei österreichischen Fernsehprogramme und UKW, hat er die hiefür vorgesehene ermaßigte Gebühr laut Tarifblatt zu bezahlen, bei späterem Anschluß an das Kabelfernsehen neben den entsprechenden Gebühren auch dieselben Anschlußkosten lau Punkt 11.


13. Sonstiges:
13.1. Der Teilnehmer erklärt mit seiner Anmeldung, die für die Herstellung des Anschlusses notwendige Zustimmung des Hauseigentümers, der Mieteigentümer oder des Vermieters (oder der Genossenschaft) von Ihm eingeholt wurde, soferne der Installationsfirma nicht schon eine generelle Bewilligung der Haus- und Grundstückseigentümer vorliegt.
13.2. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine persönlichen Daten EDV-mäßig gespeichert und für betriebliche Zwecke der Installationsfirma verarbeitet werden können.
13.3. Die Fenseh-Rundfunkgebühr ist in unserer Monatsgebühr nicht enthalten und ist vom Teilnehmer an die Post und Telegraphenverwaltung zu zahlen. Ist der Teilnehmer von der Zahlung dieser Fernseh-Rundfunkgebühr befreit, gilt diese Befreiung nicht auch von der Zahlung unserer Monatsgebühr.
13.4. Liegt vom Teilnehmer nur eine mündliche und keine schriftliche Anmeldung vor so erklärt er mit der Bezahlung der Anschlußgebühr oder Wartungsgebühr daß er mit den „Allgemeinen Anschlußbedingungen“ einverstanden ist.
13.5. Der Teilnehmer, die Teilnehmergruppe bzw. Grundstückseigentümer kann mit den Kosten belastet werden, wenn uns trotz zweimaliger Aufforderung der Zugang in angemessener Frist zur Behebung von Störungen nicht ermöglicht werden kann und etwa eine Umgehungsleitung errichtet werden muß oder Zahlungsausfälle nach Punkt 4.4 dadurch entstehen.
13.6. Änderungen, Ergänzungen und Reparaturen an der Haus- oder Wohnungs-installation dürfen nur durch oder nach Bekanntgabe an die Installationsfirma durchgeführt werden.
13.7. Der Teilnehmer hat nur den mit Ausweis versehenen Beauftragten der Installationsfirma den Zutritt zur Anlage zu geben.
13.8. Eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages trägt der Teilnehmer.
13.9. Die Rechte und Pflichten aus dem Anschlußvertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
13.10. Die Installationsfirma behält sich das Recht vor, diese „Allgemeinen Anschlußbedingungen“ zu ergänzen, abzuändern oder geänderten Verhältnissen anzupassen.