4. Anschlußkostenbeitrag und Gebühren:
4.1 Der Beitrag für die Anschlußkosten und die Gebühren
für die Leistungen der Installationsfirma ergeben sich aus dem Tarifblatt
und dem Anschlußvertrag. Dies bezieht sich auch auf Abgaben und
Kosten die die Installationsfirma für den Teilnehmer weiterleitet.
4.2 Für die Erhöhung der Gebühren sind im Sinne des Paragraphen
6 Abs.1,Ziff.5 des Konsumentenschutzgesetzes BGBL. 140/1979 nachstehend
Umstände maßgebend: Erhöhung von Urheberechtsgebühren,
Erhöhung von offentlichen Abgaben, Erhöhung von Beträgen
an die Post und Telegrafendirektion, sowie Mehrkosten aufgrund gesetzlicher
oder behördlicher Anordnung. Die hiefür zu bezahlenden Beträge
können von der Installationsfirma an die Teilnehmer Weiterverrechnet
werden, sie unterliegen nicht der Wertsicherung (Indexanpassung).
4.3 Gebührenerhöhungen sind ferner bei Erweiterung des Programmpaketes
(Punkt 2.2.) zulässig. Für die der Installationsfirma durch
die Programmerweiterung entstehen zusätzliche Kosten (Technik, zusätzlicher
Energieverbrauch, Wartungsaufwand und dergleichen) erhöht sich die
Monatsgebühr. Erhöhungen und Senkungen der Gebühren werden
schriftlich oder im Infokanal dem Kunden mitgeteilt.
4.4 Sollte die Anlage aus Gründen, die nicht beim Teilnehmer liegen,
bei den Zentraleinrichtungen länger als acht Tage, im Kabelnetz länger
als vier Tage ausfallen, so werden ab dem ersten Tag nach Anzeige des
Ausfalles bis zur Wiederinbetriebnahme die anteiligen Monatsgebühren
dem Teilnehmer gutgeschrieben.
4.5 Störungen im Sinne des Punktes 5.2 berechtigen den Teilnehmer
weder zur Zahlungseinstellung noch zur Zahlungsminderung.
5. Betrieb und Wartung:
5.1 Betrieb und Wartung der Anlage bis zum Hausübergabepunkt obliegen
der Installationsfirma. Der Teilnehmer hat im Bedarfsfall den Beauftragten
der Installationsfirma Zutritt zur Anlage und des Anschlusses zu ermöglichen.
5.2 Die Installationsfirma behebt Störungen an der Anlage jeweils
nach Meldung innerhalb der normalen Geschäftsstunden. Von der Installationsfirma
nicht behoben werden Störungen, die durch (von außen kommenden)
Funkstörungen, Funkenstörungen, durch Netzausfall des Elektroversorgungs-unternehmens
oder allfällige nicht vorhersehbare ungünstige Veränderungen
der Empfangsverhältnisse hervorgerufen werden. Dies gilt vor allem
für die ausländischen Programme die Terrestrisch oder über
Satelliten empfangen werden wenn die Installationsfirma diese Programmzubringung
nicht beeinflussen kann.
5.3 Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sowie die restlichen,
durch die Anschlußgebühr nicht voll gedeckten Errichtungskosten,
sind durch die Monatsgebühren abgegolten. Der oder die Teilnehmer
hat (haben) jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung in der
Anlage der Installationsfirma dann gesondert zu bezahlen, wenn diese durch
fehlerhafte Geräte in seinem Wohnungsbereich, von ihm selbst oder
durch dritte, für dir er einzustehen hat (Kinder oder Erfüllungsgehilfen),
verursacht wird. Störungen in seinem Wohnungsbereich, die durch Mängel
am Gerät, schadhaftes Empfängeranschlußkabel, defekte
Steckdosen sowie sonstige schadhafte Wohnungsleitungen entstehen sind
ebenfalls auf Kosten des Teilnehmers zu beheben. Kosten für Reparaturen
die an der Hausinstallation Aufgrund natürlicher Alterung (Abnutzung)
notwendig werden, trägt der Teilnehmer.
6. Eingriffe in die Anlage:
6.1 Eingriffe in die Anlage (wie z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernen
von Anschlüssen, Störungsbehebung, Wartung) außerhalb
des Hausübergabe-punktes, dürfen nur von der Installationsfirma
oder deren Beauftragten vorgenommen werden. Die Installationsfirma haftet
nicht für Schäden und Störungen, die sich durch Eingriffe
in die Anlage seitens Dritter ergeben.
6.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, unbefugte eingriffe Dritter, soweit
im dies möglich ist, abzuwehren, jedenfalls aber nach Kenntnis diese
der Installations-firma unverzüglich zu melden. Unbefugte Programmentnahmen
werden als Energiediebstahl strafrechtlich verfolgt.
7. Dauer und Beendigung des Anschlußvertrages:
7.1 Dauer: Der Anschlußvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und endet durch Kündigung oder Auflösung der Anlage.
7.2 Kündigung: Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die
Errichtung des Kabelfernsehnetzes mit erheblichen Aufwendungen der Installationsfirma
verbunden ist, die durch die Anschlußkostenbeiträge nicht abgegolten
sind, ist eine Kündigung des Anschlusses durch den Teilnehmer frühestens
36 Monate nach Herstellung des Anschlusses möglich. Ausgenommen von
der Bindefrist sind vorzeitige Kündigung wegen Aufgabe der Wohnung
oder Verkauf des Hauses. Die Kündigung kann zum Ende eines jeden
folgenden Kalendervierteljahres, jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen gekündigt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet
die Kündigung schriftlich mitzuteilen und hat der Installationsfirma
die Möglichkeit zu geben, den Anschluß abzubauen. In diesem
Fall bekommt der Teilnehmer die nicht genützten Monatsgebühren
rückvergütet, nicht aber Teile des Anschlußkostenbeitrages.
Andernfalls läuft die Zahlungspflicht für den Teilnehmer weiter,
auch wenn er den Anschluß selbst nicht nützt und er haftet
auch für alle Kosten durch sein Versäumnis entstehen.
7.3 Die Installationsfirma kann unter Einhaltung der gleichen Fristen
den Anschlußvertrag kündigen. Kündigt jedoch die Installationsfirma
vor Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung des betreffenden Anschlusses,
so erhält der Teilnehmer neben den allenfalls vorausbezahlten Monatsgebühren
auch noch einen aliquoten Jahresanteil des Anschlußkostenbeitrages
auf der Basis einer fünfjährigen Laufzeit zurück.
7.4 Auflösung: Die Vertragspartner können den Vertrag jederzeit
schriftlich ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aus wichtigen
Gründen auflösen
7.4.1 Wichtige Gründe die die Installationsfirma zur vorzeitigen
Vertragsauflösung berechtigen sind:a) wenn der Teilnehmer mit seiner
fälligen Zahlung trotz fruchtlosen Verstreichens einer von der Installationsfirma
gesetzten Nachfrist die mindesten ein Monat betragen muß, in Verzug
ist;b) wenn der Installationsfirma der Weiterbetrieb der Anlage oder Anlagenteile
unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr
zumutbar ist;c) wenn die Anlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe
des Teilnehmers oder Dritter (z.B. Behörde, Gemeindeamt, Hauseigentümer)
ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muß;d) bei
Tod eines Teilnehmer, sofern nicht die Übertragung nach Punkt 9.2.
begehrt wird. In diesen Fällen haben die Teilnehmer bzw. seine Rechtsnachfolger
kein Recht auf Rückvergütung des anteiligen Anschlußkostenbeitrages.7.4.2
Wichtige Gründe die den Teilnehmer zur vorzeitigen Vertragsauflösung
berechtigen, sind: a) wenn die vertragsgegenständliche Kabelfernsehanlage
den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Postvorschriften nicht entspricht;
b) wenn über das Vermögen der Installationsfirma das Konkursverfahren
eröffnet wird; c) Im Falle der berechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung
nach 7.4.2.a und b ist dem Teilnehmer der Anschlußkostenbeitrag
aliquot auf der Basis einer fünfjährigen Laufzeit rückzuvergüten.
8. Abschaltung des Anschlusses:
8.1 Die Installationsfirma ist berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrages
unter nachträglicher Verständigung des Teilnehmers den Anschluß
abzuschalten, wenn der Teilnehmer: a) mit der Zahlung trotz Setzung der
im Punkt 7.4.1.a) vereinbarten Nachricht im Verzug ist; b) die Anlage
mißbräuchlich verwendet oder trotz Abmahnung Störungen
verursacht oder durch Dritte zuläßt.
8.2 Bei bloßen Abschaltungen gemäß Punkt 8.1. läuft
der Vertrag und die unverminderte Zahlungspflicht des Teilnehmers weiter,
diese erlischt nur bei ordnungsgemäßer Aufkündigung des
Vertrages.
9. Übertragung des Anschlußes:
9.1. Geht die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluß
befindet auf eine andere Person über, so kann diese solange der Anschluß
noch nicht entfernt wurde, in den bisherigen Anschlußvertrag durch
Abgabe einer Eintrittserklärung und Zahlung der Ummeldegebühr
laut Tarifblatt eintreten. In diesem Fall hat der Nachfolger dem bisherigen
Teilnehmer den Anschlußkostenbeitrag aliquot einer fünfjährigen
Vertragslaufzeit zu ersetzen, soferne nicht Vereinbarungen mit dem Hauseigentümer
oder dem Vermieter entgegenstehen.
9.2. Die Zahlung der Ummeldegebühr entfällt für Nachfolger
im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht nach Scheidung, Todesfall oder Übergabe
der Räumlichkeiten an eine zum selben Haushalt gehörende Person.
Diese kann innerhalb eines Monats, spätestens jedoch ein Monat nach
erfolgter Übergabe mit allen Rechten und Pflichten, durch die Abgabe
einer schriftlichen Eintritts-erklärung den Anschluß übernehmen.
Der eintretende Teilnehmer haftet jedoch für allfällige bis
zur Übernahme entstandenen Kosten, aber auch für alle jene die
durch eine versäumte Eintrittserklärung entstehen können.
Dasselbe gilt auch für den Fall der Namensänderung des Teilnehmers.
10. Übersiedlung in eine andere Wohnung unserer KTV-Anlage:
Erhält ein Teilnehmer nach Aufgabe seiner Wohnung keine Nachfolger,
der seinen Anschluß übernimmt dann wird ihm von der Anschlußgebühr
für die Errichtung eines Anschlusses an die Kabelfernsehanlage in
der neuen Wohnung jener Betrag gutgeschrieben, den er als Ablöse
auf Basis einer fünfjährigen Laufzeit für den Anschluß
in der alten Wohnung hätte bekommen können. Zumindest jedoch
ein Fünftel der seinerzeit bezahlten Anschluß-gebühr.
Das gilt jedoch nur dann wenn mit dem Wohnungs- bzw. Hauseigentümer
nichts anderes vereinbart ist und wenn der Teilnehmer die vollen Kosten
gemäß dem Tarifblatt für die Errichtung des ersten Anschlusses
bezahlt hat, und der Teilnehmer der Installationsfirma rechtzeitig die
Möglichkeit gibt, den Anschluß in seiner alten Wohnung zu entfernen.
11. Stillegung oder teilweise Nutzung des Anschlusses:
Sollte ein Teilnehmer seinen Anschluß mehrere Jahre nicht nützen,
kann er diesen „stillegen“ lassen, in diesem Fall ruht die
Zahlungsverpflichtung für die laufende Gebühr. Bei Wiedereinschaltung
zahlt der Teilnehmer neben den tatsächlichen kosten für Ab-
und Wiedereinschaltung pro angefangenem Kalenderjahr der Stillegung ein
Zehntel der zum Zeitpunkt der Wiedereinschaltung gültigen Anschlußgebühr.
12. Spätere oder teilweise Nutzung des Anschlusses:
Wird im Zuge der Errichtung eines Objektes vom Bauherrn die Anschlußgebühr
für eine Wohnung bezahlt und wird vom Wohnungsbesitzer aber der Kabel-TV
Anschluß erst zu einem späteren Zeitpunkt genutzt, dann zahlt
dieser Teilnehmer analog die Kosten nach Punkt 11.. Wünscht der Wohnungsinhaber
jedoch nur die zwei österreichischen Fernsehprogramme und UKW, hat
er die hiefür vorgesehene ermaßigte Gebühr laut Tarifblatt
zu bezahlen, bei späterem Anschluß an das Kabelfernsehen neben
den entsprechenden Gebühren auch dieselben Anschlußkosten lau
Punkt 11.
13. Sonstiges:
13.1. Der Teilnehmer erklärt mit seiner Anmeldung, die für die
Herstellung des Anschlusses notwendige Zustimmung des Hauseigentümers,
der Mieteigentümer oder des Vermieters (oder der Genossenschaft)
von Ihm eingeholt wurde, soferne der Installationsfirma nicht schon eine
generelle Bewilligung der Haus- und Grundstückseigentümer vorliegt.
13.2. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine
persönlichen Daten EDV-mäßig gespeichert und für
betriebliche Zwecke der Installationsfirma verarbeitet werden können.
13.3. Die Fenseh-Rundfunkgebühr ist in unserer Monatsgebühr
nicht enthalten und ist vom Teilnehmer an die Post und Telegraphenverwaltung
zu zahlen. Ist der Teilnehmer von der Zahlung dieser Fernseh-Rundfunkgebühr
befreit, gilt diese Befreiung nicht auch von der Zahlung unserer Monatsgebühr.
13.4. Liegt vom Teilnehmer nur eine mündliche und keine schriftliche
Anmeldung vor so erklärt er mit der Bezahlung der Anschlußgebühr
oder Wartungsgebühr daß er mit den „Allgemeinen Anschlußbedingungen“
einverstanden ist.
13.5. Der Teilnehmer, die Teilnehmergruppe bzw. Grundstückseigentümer
kann mit den Kosten belastet werden, wenn uns trotz zweimaliger Aufforderung
der Zugang in angemessener Frist zur Behebung von Störungen nicht
ermöglicht werden kann und etwa eine Umgehungsleitung errichtet werden
muß oder Zahlungsausfälle nach Punkt 4.4 dadurch entstehen.
13.6. Änderungen, Ergänzungen und Reparaturen an der Haus- oder
Wohnungs-installation dürfen nur durch oder nach Bekanntgabe an die
Installationsfirma durchgeführt werden.
13.7. Der Teilnehmer hat nur den mit Ausweis versehenen Beauftragten der
Installationsfirma den Zutritt zur Anlage zu geben.
13.8. Eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages trägt
der Teilnehmer.
13.9. Die Rechte und Pflichten aus dem Anschlußvertrag gehen auf
die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
13.10. Die Installationsfirma behält sich das Recht vor, diese „Allgemeinen
Anschlußbedingungen“ zu ergänzen, abzuändern oder
geänderten Verhältnissen anzupassen.